Allgemeine Geschäfts-
bedingungen
(AGB)

§ 1 Allgemeines zur Gültigkeit der AGB

Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der enlogis GmbH. Anderslautende oder widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Auftraggeber erkennen wir nicht an. Individuelle Absprachen oder Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und der Abzeichnung durch den Geschäftsführer oder seinen Vertreter. Bei der Bestellung von Miet-Tanks gelten die AGB der enlogis GmbH immer zusammen mit den Allgemeinen Mietbedingungen der enlogis GmbH.

§ 2 Vertrag

Der Vertrag kommt entweder mündlich durch eine übereinstimmende Willenserklärung oder schriftlich durch Bestellung und Auftragsbestätigung zustande.

§ 3 Gestellung/Abholung der Miet-Tanks und Haftung

Für die Anlieferung und Abholung des Tankcontainers zu einer bestimmten Tageszeit kann keine Garantie übernommen werden. Aus einer Verspätung kann keine Forderung hergeleitet werden. Für die Aufstellung des Tankcontainers ist der Mieter verantwortlich. Er bestimmt den Aufstellort, wobei die örtlichen und rechtlichen Vorschriften über die Benutzung öffentlicher Straßen und Plätze zu beachten sind. Sofern eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist, hat der Mieter diese auf eigenen Namen und eigene Rechnung zu beantragen und auf Verlangen vorzulegen. Der Auftraggeber hat sowohl bei der Anlieferung des Miet-Tanks, wie bei der Abholung eine Unterschrift auf dem Lieferschein zu leisten.

Für Beschädigungen an Hofflächen, Einfahrten, Straßen, Bäumen usw. welche durch Befahren, Absetzen und Aufnehmen des Miet-Tanks entstehen können, übernehmen wir keine Haftung, auch nicht für unsachgemäße Handhabung des Tankcontainers durch den Auftraggeber. Eine Haftung unsererseits bezieht sich uneingeschränkt nur auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Tatbestände. Der Aufstellort muss so gelegen sein, dass er für die Abrollcontainerfahrzeuge der enlogis GmbH oder der durch enlogis GmbH beauftragten Unternehmen ohne besondere Schwierigkeiten erreichbar ist. Für evtl. entstehende Schäden am Bodenbelag haftet der Besteller. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Besteller bis zur Abholung des Miet-Tanks, auch wenn sich die Abholung verzögert. Darüber hinaus ist der Besteller verpflichtet, die Tankcontainer durch Lampen oder auf andere Weise abzusichern, soweit dies zur Vermeidung einer Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs erforderlich ist. Alle aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entstehenden Folgen gehen zu Lasten des Bestellers.

Die Kosten für zusätzliche Leistungen erfolgen nach den betriebsüblichen Sätzen, deren Höhe wir nach unserem Ermessen bestimmen. Sollte eine Abholung aus nachfolgenden Gründen nicht möglich sein, muss eine Fehlfahrt berechnet werden (Miet-Tank ist nicht geleert/gereinigt, aufgrund von Hindernissen nicht erreichbar etc.). Die Abholung, der Tausch, die Leerung und das Umsetzen innerhalb von Baustellen der bei enlogis GmbH bestellten Tankcontainer erfolgt auch ausschließlich durch die enlogis GmbH. Bei Abholung des Miet-Tanks garantiert der Auftraggeber eine freie Zugänglichkeit. Sollte dies nicht gewährleistet sein, behalten wir uns vor, die Doppelanfahrt zu berechnen.

§ 4 Befüllung der/Umgang mit den Miet-Tanks

In die Miet-Tanks der enlogis GmbH dürfen nur solche Stoffe gefüllt werden, für die die Tankcontainer zugelassen sind. Es ist grundsätzlich verboten, ohne ausdrückliche Zustimmung der enlogis GmbH solche Stoffe in den Miet-Tank zu füllen, die nach Art und Beschaffenheit oder dergleichen in besonderem Maße umweltgefährdende, radioaktive, krebserregende Stoffe enthalten oder hervorbringen können. In diesem Fall bitten wir Sie vorher Kontakt mit uns aufzunehmen, damit wir Sie über die ggf. erforderlichen Vorgänge (Analysen, Anträge bei Behörden usw.) informieren bzw. Sie dabei unterstützen können.

Der Auftraggeber ist grundsätzlich für den Inhalt und die korrekte Angabe des eingefüllten Stoffes verantwortlich. Sollte festgestellt werden, dass die angegebenen Stoffe nicht mit dem Inhalt des Tankcontainers übereinstimmt, behalten wir uns vor, notwendige Maßnahmen auf Kosten des Auftraggebers zu treffen.

Die Tankcontainer sind sorgfältig zu behandeln, das Umsetzen der Miet-Tanks mit Baggern, Radladern, Gabelstaplern usw. ist grundsätzlich nicht gestattet. Bei Nichtbeachtung werden die Kosten für die Reparatur oder die Bergung (bei Umsetzen der Tankcontainer auf nicht zugängliche oder nicht befahrbare Flächen z.B. Rasen, Acker oder das Heranrücken der Tankcontainer an Wände, Anlagen, Arbeitsräume oder Gerüste) werden an Sie weitergegeben. Es darf nichts in den Tankcontainern verbrannt werden. Für Beschädigungen oder Verschmutzungen auf Grund unsachgemäßer Handhabung haftet der Besteller. Der Behälter darf nicht überladen werden (eine erforderliche Umladung geht zu Lasten des Kunden).

§ 5 Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind sofort zahlbar ohne Abzug (kein Skonto). Anderslautende Vereinbarungen sind schriftlich durch den Geschäftsführer oder seinen Vertreter zu bestätigen. Die in den Rechnungen aufgeführten Preise sind Nettopreise, die sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer verstehen. Für evtl. zahlungstechnische Vergütungen (z.B. Erstattung für übernommene Abfälle wie Schrott bzw. Produkte) benötigen wir die Angabe Ihrer Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer. Grundsätzlich wird jede Zahlung mit der ältesten offenen Rechnung verbucht.

§ 6 Sonstige Bestimmungen

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen der enlogis GmbH und dem Kunden ist Gelsenkirchen. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Angabe falscher Adressdaten mit dem Zweck, sich Besitz an dem Miet-Tank der enlogis GmbH zu verschaffen oder eine unterlassene Rückgabe des Miet-Tanks kann als Diebstahl angesehen werden und wird gemäß den anwendbaren Strafgesetzbestimmungen strafrechtlich verfolgt.

Mit der Auftragserteilung werden die Geschäftsbedingungen anerkannt.